Verbandsordnung

Verbandsordnung

Die Städte Helmstedt und Schöningen haben auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 4 und 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) (Nds. GVBl. 1996 S. 493) i.V.m. § 205 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (BGBl. I 2017 S. 3634) (alle Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung) diese Verbandssatzung vereinbart und den Zusammenschluss zum Planungsverband „Buschhaus“ sowie ihre jeweilige Mitgliedschaft in diesem Verband durch ihre zuständigen Hauptorgane bestätigt und beurkundet. Die Planungsverbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.06.2020 folgende Neufassung der Verbandsordnung beschlossen:


§ 1 Planungsverband

(1)    Die Städte Helmstedt und Schöningen bilden einen Planungsverband gemäß § 205 BauGB. Der Verband führt den Namen „Planungsverband Buschhaus“. Er hat seinen Sitz in Helmstedt.

(2)    Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

(3)    Der Verband führt das/die Landessiegel mit der Inschrift „Planungsverband Buschhaus“.


§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst zwei Teilgebiete. Das westliche Gebiet wird im Norden begrenzt durch die Werkszufahrt von der B 244 zum Kraftwerksgelände / Gelände der TAE und Richtung Westen durch die B 244 sowie durch die Ortslage Esbecks. Im Osten orientiert sich die Grenze an der Bahnlinie sowie im Süden an der K 63. Das östliche Gebiet befindet sich zwischen den Ortslagen Reinsdorf und Offleben und schliesst im Osten einen Teilbereich zwischen K 63 und Alversdorfer Straße ein. Der räumliche Wirkungsbereich des Verbandes ist in der Anlage genau bezeichnet. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.


§ 3 Aufgaben

(1)    Hauptaufgabe des Planungsverbandes ist es, innerhalb seines räumlichen Wirkungsbereiches die planerischen Voraussetzungen zu schaffen, um aus dem bestehenden Industrie- und Gewerbegebiet zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks und den angrenzenden Flächen der Tagebergbaulandschaft ein Industrie- und Gewerbegebiet zur Ansiedlung neuer und zukunftsträchtiger Industrie- und Gewerbebetriebe zu entwickeln.

(2)    Der Verband tritt nach Maßgabe dieser Satzung für die verbindliche Bauleitplanung gemäß den §§ 1 bis 13b BauGB innerhalb seines räumlichen Wirkungsbereiches an die Stelle der Verbandsmitglieder. Er kann außerdem konzeptionelle Planungen zur Ergänzung der Bauleitplanung aufstellen.

(3)    Zur Sicherung der Bauleitplanung werden dem Verband folgende Aufgaben übertragen:

1.    Beschluss und Verlängerung von Veränderungssperren nach § 14 BauGB,
2.    Beantragung der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,
3.    Wahrnehmung der Rechte der Verbandsmitglieder nach § 36 BauGB hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB,
4.    Anordnung und Durchführung von Umlegungen und Grenzregelungen nach den §§ 45 ff. BauGB,
5.    Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach den §§ 24 ff. BauGB auf Antrag und zugunsten eines Verbandsmitgliedes,
6.    Beantragung der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB auf Antrag und zugunsten eines Verbandsmitgliedes,
7.    Erlass von Baugeboten (§176 BauGB) und Pflanzgeboten (§178 BauGB).

(4)    Abgabe von Stellungnahmen zu externen Genehmigungs- und/oder Planverfahren.

(5)    Der Verband wird die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen im Rahmen seines Aufgabenbereiches im gebotenen Maß laufend unterrichten und beraten. Insbesondere werden die Entwürfe der Bebauungspläne nach § 205 Abs. 7 BauGB den Verbandsmitgliedern zur Stellungnahme zugeleitet.

(6)    Die Übernahme weiterer Aufgaben durch den Verband bedarf einer entsprechenden Satzungsänderung und der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

(7)    Soweit Maßnahmen auf Antrag und zugunsten eines Verbandsmitgliedes z.B. gemäß § 3 Ziffer 5 und 6 erfolgen, hat dieses die Kosten der Maßnahme zu tragen.
Sofern alle Verbandsmitglieder zustimmen können die Kosten auch auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden.


§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.


§ 5 Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1)    Die Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben gemäß § 13 NKomZG wahr.

(2)    Die Verbandsversammlung besteht aus je sechs Vertretern der Städte Helmstedt und Schöningen. Der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte soll Vertreter sein; der Rat kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten einen Beschäftigten seiner Kommune in die Verbandsversammlung entsenden.

(3)    Die Vertreter eines Verbandsmitgliedes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.

(4)    Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und unter der Leitung des Vorsitzenden einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.

(5)    Die Verbandsversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Verband erlassen.


§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Mitglied der Verbandsversammlung oder der Verbandsgeschäftsführer dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.


§ 7 Verbandsgeschäftsführer

Dem Verbandsgeschäftsführer obliegen die ihm nach § 15 NKomZG obliegenden Aufgaben. Dies sind insbesondere:

1.    Die Vertretung des Verbandes in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften, sowie in gerichtlichen Verfahren.
2.    Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Verantwortung und die Entscheidung der Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen worden sind.


§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1)    Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.

(2)    Die Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Satzung der Stadt Helmstedt über die Zahlung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € je Sitzung.


§ 9 Verbandsverwaltung

Der Verband bestellt das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal. Daneben kann der Verband Planungsaufträge an geeignete Dritte vergeben.


§ 10 Rechnungsprüfung des Planungsverbandes

Die Durchführung der örtlichen Prüfung des Planungsverbandes soll durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Helmstedt erfolgen.


§ 11 Deckung des Finanzbedarfs (Verbandsumlage)

Die Personalkosten und alle anderen Kosten werden durch eine Umlage gedeckt, soweit andere Einnahmen den Finanzbedarf des Verbandes nicht decken. Umlageschlüssel sind die jeweiligen Flächenanteile am Verbandsgebiet gem. § 2.

Auf die Verbandsmitglieder entfallen danach folgende Vonhundertsätze:
a)    Stadt Helmstedt            321,4 ha = 62,6 %
b)    Stadt Schöningen        192,3 ha = 37,4 %


§ 12 Änderungen der Verbandssatzung

Die Änderung dieser Satzung kann nur einstimmig erfolgen.


§ 13 Aufnahme und Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1)    Die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder kann nur einstimmig erfolgen.

(2)    Bei einem Wegfall eines Verbandsmitgliedes tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert wird, in die Rechtsstellung des ausscheidenden Verbandsmitgliedes ein.


§ 14 Auflösung des Verbandes

(1)    Die Auflösung des Verbandes setzt voraus, dass ein einstimmiger Beschluss, eine ordnungsgemäße Verkündung und die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen.

(2)    Der Planungsverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertag. § 205 BauGB bleibt unberührt.

(3)    Wird der Planungsverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Planungsverbandes beigetragen haben.

(4)    Der Verband gilt solange als fortbestehend, wie die Abwicklungen dies erfordern.


§ 15 Bekanntmachung

(1)    Die Verbandsordnung, deren Änderungen, Satzungen und Verordnungen des Planungsverbandes sowie dessen Auflösung werden im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Helmstedt bekannt gegeben.
Die Verbandsmitglieder haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. Der Planungsverband ist am Tage der letzten Bekanntmachung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2)    Alle anderen Bekanntmachungen nach dem Nds. Kommunalverfassungsgesetz erfolgen im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Helmstedt. Die übrigen Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend der für jedes Verbandsmitglied geltenden Rechtsvorschriften für die Verkündung seiner Satzungen veröffentlicht.


§ 16 In-Kraft-Treten

Die Verbandsordnung tritt am Tage der letzten Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.


Schöningen, den 10.06.2020                Helmstedt, den 10.06.2020

(Malte Schneider)                                  (Henning Konrad Otto)
Verbandsvorsitzender                           Verbandsgeschäftsführer

 

 

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