Aufgaben

Aufgaben

Hauptaufgabe des Planungsverbandes ist es, innerhalb seines räumlichen Wirkungsbereiches die planerischen Voraussetzungen zu schaffen, um aus dem bestehenden Industrie- und Gewerbegebiet zum Betrieb eines Braunkohlekraftwerks und den angrenzenden Flächen der Tagebergbaulandschaft ein Industrie- und Gewerbegebiet zur Ansiedlung neuer und zukunftsträchtiger Industrie- und Gewerbebetriebe zu entwickeln.

Der Verband tritt nach Maßgabe dieser Satzung für die verbindliche Bauleitplanung gemäß den §§ 1 bis 13b BauGB innerhalb seines räumlichen Wirkungsbereiches an die Stelle der Verbandsmitglieder. Er kann außerdem konzeptionelle Planungen zur Ergänzung der Bauleitplanung aufstellen.

Zur Sicherung der Bauleitplanung werden dem Verband folgende Aufgaben übertragen:

1.    Beschluss und Verlängerung von Veränderungssperren nach § 14 BauGB,
2.    Beantragung der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB,
3.    Wahrnehmung der Rechte der Verbandsmitglieder nach § 36 BauGB hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB,
4.    Anordnung und Durchführung von Umlegungen und Grenzregelungen nach den §§ 45 ff. BauGB,
5.    Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach den §§ 24 ff. BauGB auf Antrag und zugunsten eines Verbandsmitgliedes,
6.    Beantragung der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB auf Antrag und zugunsten eines Verbandsmitgliedes,
7.    Erlass von Baugeboten (§176 BauGB) und Pflanzgeboten (§178 BauGB).

Abgabe von Stellungnahmen zu externen Genehmigungs- und/oder Planverfahren.

Der Verband wird die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen im Rahmen seines Aufgabenbereiches im gebotenen Maß laufend unterrichten und beraten. Insbesondere werden die Entwürfe der Bebauungspläne nach § 205 Abs. 7 BauGB den Verbandsmitgliedern zur Stellungnahme zugeleitet.

Die Übernahme weiterer Aufgaben durch den Verband bedarf einer entsprechenden Satzungsänderung und der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

Soweit Maßnahmen auf Antrag und zugunsten eines Verbandsmitgliedes z.B. gemäß § 3 Ziffer 5 und 6 erfolgen, hat dieses die Kosten der Maßnahme zu tragen.
Sofern alle Verbandsmitglieder zustimmen können die Kosten auch auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden.

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